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   FG Niedersachsen, 28.03.1996 - V 218/95   

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https://dejure.org/1996,17786
FG Niedersachsen, 28.03.1996 - V 218/95 (https://dejure.org/1996,17786)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.03.1996 - V 218/95 (https://dejure.org/1996,17786)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. März 1996 - V 218/95 (https://dejure.org/1996,17786)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 2 Abs. 1 S. 3 UStG
    Umsatzsteuerpflicht anwaltlicher Leistungen und Leistungen im Rahmen eines Notariats; Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung unternehmerischer Tätigkeit; Möglichkeit der Überwälzung der Umsatzsteuer auf die Mandanten eines Anwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflicht anwaltlicher Leistungen und Leistungen im Rahmen eines Notariats; Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung unternehmerischer Tätigkeit; Möglichkeit der Überwälzung der Umsatzsteuer auf die Mandanten eines Anwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.1996 - V 218/95
    Ebensowenig kann der Kläger seine Ansicht auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Existenzminimum (Bundesverfassungsgericht Bd. 84, 239) und zur Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer (Bundesverfassungsgericht vom 22.6.1995, NJW 1995, 2615) berufen.
  • BFH, 28.09.1993 - V B 90/93

    Berücksichtigung des Existenzminimums

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.03.1996 - V 218/95
    Beide Steuern sind aus dem Einkommen bzw. dem Vermögen zu bestreiten und können nicht wie die Umsatzsteuer auf den Letztverbraucher abgewälzt werden (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1993 V B 90/93, UR 1994, 279 ff).
  • FG Niedersachsen, 14.12.2000 - 5 K 67/00

    Die Leistungen eines Rechtsanwalts und Notars unterliegen der Umsatzsteuer

    Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die hierzu im Wesentlichen zu gleicher Sachlage ergangenen Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.1994 (Az.: V 205/93 V und V 310/93 V, bestätigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 08.03.1995 (Az.: V B 24/95) und vom 28.03.1996 (Az.: V 356/93 und V 218/95, bestätigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 06.03.1997 (Az.: V B 67, 68/96).
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